Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedinungen Kletterwald Schwindelfrei Bechtloff Schmidt GbR, Liblarer Straße 183, 50321 Brühl

§ 1 Allgemeines

(1) Die Benutzung des Parks und der darin enthaltenen Anlagen und Gegenstände durch die Teilnehmer unterliegt ausschließlich diesen Bedingungen. Entgegenstehende Bedingungen der Teilnehmer werden nicht anerkannt.

(2) Für einzelne Anlagen im Park können weitere, separate Nutzungsbedingungen existieren. Auf deren Inhalt und Geltung werden die Besucher gegebenenfalls individuell an der jeweiligen Anlage vom Sicherheit-/ Aufsichtspersonal hingewiesen. Etwaige Aushänge des Veranstalters sind zu beachten.

(3) Das Verlassen von gekennzeichneten Wegen und Flächen ist nicht gestattet. Vorhandene Absperrungen innerhalb des Parks sind vom Teilnehmer immer zu beachten.

§ 2 Umfang der geschuldeten Leistungen

(1) Die Teilnehmer sind berechtigt, gegen Entrichtung des Eintrittspreises den gesamten Park für das jeweils gebuchte Zeitkontingent zu benutzen. Einzelne Stationen im Park können darüber hinaus kostenpflichtig sein. Sofern dies der Fall ist, sind die diesbezüglichen Kosten an der Hauptkasse und auch an den einzelnen Stationen im Park angeschlagen.

(2) Der Veranstalter ist berechtigt, aus Gründen der Sicherheit für die Teilnehmer und wetterbedingt die Teilnahme der Besucher am Park abzusagen, einzuschränken beziehungsweise zu unterbrechen. Die Rechte des Teilnehmers, insbesondere nach § 314 BGB und §§ 323, 346 ff. BGB, bleiben in diesem Fall unberührt.

§ 3 Voraussetzungen der Parknutzung / Verhalten der Teilnehmer

(1) Der Besuch/die Teilnahme am Park unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder Alkohol ist verboten. In der gesamten Anlage ist Rücksicht auf die anderen Besucher und deren Belange zu nehmen.

(2) Der Besuch/die Teilnahme am Park ist für Besucher ab 5 Jahren und 1 m Körpergröße geeignet. Der Besuch/die Teilnahme am Park erfordert hinreichende körperliche Fitness des Teilnehmers. Besucher, die diese Bedingung nicht erfüllen und/oder an einer Krankheit, einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung leiden, sind von der Teilnahme am Park ausgeschlossen. Wird einer der vorstehenden Ausschlussgründe eines Teilnehmers erst vom Aufsichts-/Sicherheitspersonal festgestellt, wird der Teilnehmer unter Erstattung des Eintrittspreises von der Benutzung des Parks ausgeschlossen.

(3) Der Veranstalter ist berechtigt, im Hinblick auf die von ihm zur Verfügung gestellte Sicherheitsausrüstung Personen von einer Teilnahme am Park auszuschließen, die ein Höchstgewicht überschreiten. Das zulässige Höchstgewicht beträgt 130 kg.

(4) Jeder Teilnehmer hat vor Benutzung des Parks an der obligatorischen Sicherheitseinweisung durch den Veranstalter teilzunehmen. Den dort erteilten Anweisungen des Personals ist immer Folge zu leisten. Wiederholte Verstöße gegen erteilte Anweisungen können, wenn sie eine schuldhafte Pflichtverletzung des Teilnehmers begründen, nach vorheriger Anmahnung zum Ausschluss der Parknutzung führen.

(5) Es dürfen bei der Benutzung des Parks und der Anlagen aus Sicherheitsgründen keine Gegenstände wie offen getragener Schmuck, Mobiltelefone, Kameras etc. mitgeführt werden. Lange Haare müssen mit einem Haargummi zusammengebunden werden. Das Tragen von geschlossenem, festem Schuhwerk ist zwingend erforderlich.

(6) Kinder ab 5 Jahren und einer Körpergröße von 1,00 m – 1,30 m dürfen ausschließlich in Begleitung eines erwachsenen Aufsichtsberechtigten die für sie freigegebenen Parcours nutzen (Bambiniparcours). Die Begleitperson muss selbst nicht mitklettern, aber vor Ort anwesend sein.

Größeren Kindern bis einschließlich 12 Jahren ist die Parknutzung gestattet in Gegenwart eines aufsichtsberechtigten und aufsichtsfähigen Erwachsenen oder unter Vorlage einer schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Die Einwilligung ist vor Beginn der Parknutzung vorzulegen. Das entsprechende Formular ist im Kassenbereich und online unter www.kletterwald-schwindelfrei.de zum Download erhältlich.

§ 4 Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von wesentlichen Verpflichtungen ist die Haftung des Veranstalters auch bei einfacher Fahrlässigkeit gegeben, jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Hiervon unberührt bleiben Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen.

§ 5 Einbringung von Wertsachen

(1) Dem Teilnehmer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in den Park zu bringen. Von Seiten des Veranstalters wird keinerlei Bewachung/Verwahrung für dennoch eingebrachte Wertgegenstände geschuldet.

(2) Das Deponieren von Geld- oder Wertgegenständen in einem durch den Veranstalter zur Verfügung gestellten Spind begründet keine weiteren Überwachungs-/Verwahrungspflichten des Veranstalters in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Eine Bewachung gegebenenfalls zur Verfügung gestellter Spinde durch den Veranstalter findet insoweit nicht statt.

§ 6 Ausrüstung / Verleih

(1) Der Veranstalter stellt den Teilnehmern Sicherheitsausrüstung zwecks Benutzung des Parks und der darin vorhandenen Anlagen / Stationen zur Verfügung. Die ausgeliehene Sicherheitsausrüstung darf während der Benutzung des Waldseilparks nicht abgelegt oder an andere Personen übertragen werden, es sei denn, es erfolgt eine Gestattung des Sicherheits-/Aufsichtspersonals. Die erhaltene Ausrüstung muss gemäß der individuellen Einweisung des Teilnehmers vor Verlassen des Parks wieder beim Veranstalter abgegeben werden.

(2) Das Mitbringen und Benutzen eigener Sicherheitsausrüstung ist den Teilnehmern nicht gestattet.

(3) Der Teilnehmer behandelt die vom Veranstalter geliehene Sicherheitsausrüstung / Gegenstände mit der erforderlichen Sorgfalt. Die Sicherheitsausrüstung / Gegenstände sind ausschließlich zum bestimmungsmäßigen Gebrauch und auf Anweisung des Sicherheits-/Aufsichtspersonals zu benutzen.

(4) Rauchen und Toilettengänge in Benutzung der Sicherheitsausrüstung sind dem Teilnehmer untersagt. Ebenso ist das Rauchen im Wald untersagt.

§ 7 Personenbezogene Daten

Der Veranstalter gibt personenbezogene Daten des Teilnehmers nicht an Dritte weiter. Andernfalls erfolgt eine Weitergabe von Daten an Dritte nur, wenn der Teilnehmer zuvor in die Datenweitergabe ausdrücklich einwilligt oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe besteht. Sofern der Teilnehmer eine Einwilligung erteilt hat, kann der Teilnehmer diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch einfache Mitteilung an den Veranstalter (z.B. durch E-Mail, Brief, Fax) widerrufen. Eine Auftragsdatenverarbeitung findet nicht statt. Der Veranstalter wird ggf. erhobene Daten nicht länger speichern, als dies für die Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist. Wenn der Teilnehmer Auskunft über die beim Veranstalter gespeicherten Daten bzw. deren Löschung wünscht, genügt dafür eine einfache Anfrage an (E-Mail, Brief, Fax) an den Veranstalter.

Benutzungsbedingungen Stand 01.03.2021

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